Satzung des
KIELER PLANETARIUM E.V.
(Stand 12.12.2012)

 

Vorbemerkung

Soweit in dieser Satzung keine geschlechtsneutralen Formulierungen verwendet werden, so gilt der Text sowohl für Frauen als auch für Männer in gleicher Weise.

 

Name und Sitz
§ 1

Der Verein führt den Namen „Kieler Planetarium e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim dortigen Amtsgericht eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Aufgaben
§ 2

1.  Der Verein dient der Pflege und Förderung der volkstümlichen Astronomie und der astronomischen Lehrerfortbildung in Kiel.
2.  Er führt Veranstaltungen und Vorträge zur Verbreitung astronomischer Kenntnisse in allen Bevölkerungskreisen durch und wirkt an der Verbesserung der astronomischen Schulbildung mit.
3.  Der Verein unterstützt den Betrieb des Mediendoms, insbesondere als Planetarium, und der Sternwarte der Fachhochschule Kiel. Beispielsweise schafft er Geräte und Lehrmaterial an und fördert die Entwicklung von Lehrmodellen.
4.  Er wirbt für Veranstaltungen im Mediendom und in der Sternwarte und bemüht sich, Kreise der Bevölkerung zur Mitarbeit an diesen Einrichtungen zu gewinnen. Er fördert wissenschaftliche Arbeiten, die dem Mediendom und der Sternwarte zugute kommen.
5.  Der Verein fördert die Nutzung des Mediendoms als technisches Medium für Veranstaltungen kultureller Art und als multimediales Präsentationszentrum im Sinne einer „Wissenschaft für alle“.
6.  Darüber hinaus pflegt der Verein die übliche Zusammenarbeit mit deutschen und ausländischen Planetarien, Sternwarten und Organisationen von Sternfreunden.

 

Mitgliedschaft
§ 3

1.  Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen sowie von juristischen Personen erworben werden.
2.  Mitglieder des Vereines sind
a.  Ehrenmitglieder
b.  fördernde Mitglieder
c.  ordentliche Mitglieder
d.  außerordentliche Mitglieder.
3.  Erwerb der Mitgliedschaft:
a.  Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand ernannt und können von der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen werden.
b.  Förderndes Mitglied kann werden, wer dem Verein besondere materielle Unterstützung angedeihen lässt. Über die Ernennung zum fördernden Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand.
c.  Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden.
d.  Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch
a.  den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b.  schriftlichen Austritt,
c.  Ausschluss,
d.  Erlöschen gemäß Ziff. 5c.
5. 
a.  Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
b.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die Interessen des Vereines verstößt. Der Ausschluss erfolgt vom Gesamtvorstand nach Anhören des Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss.
c.  Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied den Beitrag trotz Mahnung nicht spätestens bis zum 30. Juni des Beitragsjahres gezahlt hat. Die Beitragsschuld bleibt für das gesamte Beitragsjahr bestehen. Diese 6-Monatsfrist gilt analog für Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr eintreten.

 

Mittel und Ausgaben
§ 4

1.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigung für die eingezahlten Beiträge oder für sonstige geleistete Sacheinlagen.
3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausscheidenden Mitglieder und deren Rechtsnachfolger alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte an dem Vermögen des Vereins.

§ 5
(entfallen)

 

Geschäftsjahr
§ 6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen stattzufinden. Diese Personen dürfen nicht aus dem Kreis des Gesamtvorstandes gewählt werden. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den Bericht dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jeweils eine der kassenprüfenden Personen sollte jährlich ersetzt werden.

Leistungen und Beiträge
§ 7

1. Der Verein informiert seine Mitglieder regelmäßig über das Veranstaltungsprogramm im Mediendom und der Sternwarte.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Gesamtvorstand ermäßigt oder erlassen werden.
a. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Für Veranstaltungen des Vereines setzt der Gesamtvorstand einen Beitrag fest, der ausschließlich zur Deckung der Kosten und zur Verfolgung des gemeinnützigen Vereinszweckes dient.

Organe des Vereins
§ 8

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vertretungsvorstand
c. der Gesamtvorstand

 

Mitgliederversammlung
§ 9

1.  Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 3-wöchiger Ladungsfrist.
2.  Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3.  Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Sie muss bei der Ladung angekündigt sein.
4.  Für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Sie muss bei der Ladung angekündigt sein.
5.  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes fördernde Mitglied eine Stimme, außerordentlichen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
6.  Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse wird durch eine von der Versammlung zu wählende protokollführende Person eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von der versammlungsleitenden  und der protokollführenden Person zu unterschreiben.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.  die Bestellung des Vertretungsvorstandes
b   die Wahl der Ämter des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Abs. 2 a) bis d)
c.  die Wahl der Kassenprüfenden,
d.  die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
e.  die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des Gesamtvorstandes,
f.   die Änderung der Satzung,
g.  die Auflösung des Vereins.

 

Vorstand
§ 11

1. Der Vertretungsvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Sie vertreten den Verein nach außen stets gemeinsam. Der Vertretungsvorstand wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vertretungsvorstand und
a. dem Vorsitzenden,
b. einem Stellvertreter,
c. dem Kassenwart und
d. bis zu vier Beisitzenden.
Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes können auch jeweils eines dieser Ämter übernehmen und haben bei Abstimmungen dann nur eine Stimme.
3. Der Ämter des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Ziff. 2 a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
4. Personelle Vorschläge für die Neuwahl sind beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Gehen innerhalb dieser Frist nicht ausreichend Vorschläge ein oder erhalten die vorgeschlagenen Personen auf der Mitgliederversammlung keine einfache Mehrheit, können weitere Vorschläge während der Mitgliederversammlung gemacht werden.
5.  Mitglieder des Gesamtvorstandes können ihr Amt mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.
6.  Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

Sitzungen und Beschlüsse
§ 12

1.  Der Gesamtvorstand versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder sobald zwei seiner Mitglieder es beantragen.
2.  Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Gesamtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Sind nur zwei Mitglieder anwesend und beschlussfähig, kommt ein Beschluss nur bei Einstimmigkeit zustande. Im Übrigen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende unter Abwägung der genannten Argumente.
3.  Ein Beschluss des Gesamtvorstandes darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern keines seiner Mitglieder widerspricht.
4.  Der Gesamtvorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vertretungsvorstand vorbehalten sind.
5. Der Gesamtvorstand kann Fachbereichsleitungen als verantwortliche Leitungen für bestimmte Fachbereiche des Vereins einsetzen

Kooperation mit der Fachhochschule
§ 13

Die Arbeit des Vereines, die den Betrieb des Mediendoms und der Sternwarte betrifft, geschieht im Einvernehmen mit der Fachhochschule Kiel. Mit den hauptamtlich Beschäftigten im Bereich des Mediendoms und der Sternwarte werden diesbezügliche Planungen rechtzeitig abgesprochen.

Auflösung des Vereins
§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der naturwissenschaftlichen Bildung.

Errichtung der Satzung
§ 15

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.11.1991 errichtet und von den 17 Gründungsmitgliedern unterschrieben. Sie wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.04.1992 durch Zufügung des Absatzes 6 zu § 9 und dieses § 15 ergänzt.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.04.2001 mit den Änderungen der §§ 2, 3, 7, 11, 12, und 15 beschlossen.

Weitere Änderungen der Satzung wurden am 31.03.2004, der ersten Mitgliederversammlung nach Eröffnung des Mediendoms, in den §§ 2, 7, 11 und 13 beschlossen.

Weitere Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 26.11.2008 in den §§ 2 bis 13 beschlossen.

Am 12.12.2012 erfolgte eine Neufassung der Satzung.

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